Dänisches Gesetz über ermächtigte Übersetzer
VERKÜNDUNG DES GESETZES ÜBER ERMÄCHTIGTE ÜBERSETZER UND
DOLMETSCHER
§ 5. Nur Personen, die im Besitz einer Ermächtigung als
Übersetzer und Dolmetscher sind, dürfen die
Berufsbezeichnung "translatør" verwenden. Andere
dürfen auch keine dänischen oder ausländischen Bezeichnungen
verwenden, die zur Verwechslung mit dieser geeignet sind.
§ 6. Ermächtigte Übersetzer und Dolmetscher müssen das ihnen
anvertraute Gewerbe mit Genauigkeit und Sorgfalt sowie in einer
Geschwindigkeit ausführen, wie es die Besonderheit des Gewerbes
zulässt.
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