Dänisches Gesetz über ermächtigte Übersetzer

 

VERKÜNDUNG DES GESETZES ÜBER ERMÄCHTIGTE ÜBERSETZER UND DOLMETSCHER

 

§ 5. Nur Personen, die im Besitz einer Ermächtigung als Übersetzer und Dolmetscher sind, dürfen die Berufsbezeichnung "translatør" verwenden. Andere dürfen auch keine dänischen oder ausländischen Bezeichnungen verwenden, die zur Verwechslung mit dieser geeignet sind.

§ 6. Ermächtigte Übersetzer und Dolmetscher müssen das ihnen anvertraute Gewerbe mit Genauigkeit und Sorgfalt sowie in einer Geschwindigkeit ausführen, wie es die Besonderheit des Gewerbes zulässt.

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